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§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die im geschäftfähigen Alter sind, sowie Minderjährige mit entsprechender Einwilligung des Erziehungsberechtigten.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.