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§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die im geschäftfähigen Alter sind, sowie Minderjährige mit entsprechender Einwilligung des Erziehungsberechtigten.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.