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§14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.