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§14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.